Dem Urteil zufolge reicht die reine Inhaltsgleichheit von Briefen für den Versand als Dialogpost nicht aus. Entscheidend ist der Hauptzweck der Sendung, ihr werblicher Charakter. Nicht mehr zulässig sind unter anderem Mitarbeiterzeitungen und Publikationen wie Abo- und Presseerzeugnisse (s. Abb.).
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